Rückerstattung Deutschlandsemesterticket

Rückerstattung Deutschlandsemesterticket

Die Gründe für Erstattungen, bzw. Befreiungen von Entgeltentrichtungen, sind in §4 des „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ geregelt. Wenn einer der untenstehenden Gründe zutrifft, könnt ihr den Rückerstattungsantrag ausfüllen und entweder zu unseren Öffnungszeiten bei der Geschäftsstelle abgeben, oder ihn per Post an uns senden.

Rückerstattungsgründe

Auszug aus dem „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“

§ 4

Befreiung von Entgeltentrichtung, Erstattung

(1) Die Studierendenschaft kann auf begründeten Antrag der oder des Studierenden und nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen durch die Hochschule in folgenden Fällen von der Entgeltzahlung nach § 3 Absatz 1 befreit werden:

a) bei Studierenden, die sich aufgrund ihres Studiums mindestens drei Monate des Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschlandsemestertickets aufhalten.

b) bei Studierenden, die nachweislich ein Urlaubssemester antreten.

c) bei Studierenden in Weiterbildungs- und Aufbaustudiengängen

d) bei schwerbehinderten Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen.

e) bei Studierenden, welche von der Zahlung des Semesterbeitrages auf Basis der Beitragsordnung der Hochschule befreit sind.

f) bei Studierenden, die an mehreren Hochschulen mit Pflichtabnahme von Semestertickets immatrikuliert sind, kann eine Erstattung des mehrfach gezahlten Betrages beantragt werden. Die Nachweispflicht obliegt dem Studierenden.

g) soweit die Hochschule die Ausnahmen nach Abs. 1 ( d) nicht grundsätzlich erfasst, kann ein Antrag auf individuelle Befreiung nach dem an der Hochschule geltenden Verfahren gestellt werden.

h) Immatrikulierte Promovierende und Weiterbildungsstudierenden

i) Exmatrikulation und verspätete Immatrikulation.

Die Nichtausnutzung des Deutschlandsemestertickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt.

Die Rückerstattung bzw. die anteilige Abrechnung der Monate eines Semesters erfolgt nur für volle Monate in Höhe von einem Sechstel des nach § 5 ermittelten Gesamtpreises. Angefangene Monate werden nicht erstattet.