Semesterticket-Rückerstattung
Emily Dreßler
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Die Gründe für Erstattungen, bzw. Befreiungen von Entgeltentrichtungen, sind in § 4 des „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“ geregelt. Wenn einer der untenstehenden Gründe zutrifft, könnt ihr den Rückerstattungsantrag ausfüllen und entweder zu unseren Öffnungszeiten bei der Geschäftsstelle abgeben, per Mail an erstattung@asta.uni-saarland.de schicken oder ihn per Post an uns senden.
English translation: The reasons for refunds or exemptions from fee payments are governed by § 4 of the „Contract for the Purchase of the Germany Semester Ticket.“ If one of the reasons listed below applies to you, you can fill out the refund application and submit it during our office hours, send it via email to erstattung@asta.uni-saarland.de, or mail it to us.
Rückerstattungsgründe/Reasons for refund
- Studienbedingter Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches/Study related stay outside the area of validity
- Urlaubssemester/Leave of absence semester
- Studium eines Weiterbildungs- oder Aufbaustudiengangs/Advanced professional studies and post-graduate programmes
- Studium mit Schwerbehindertenausweis/Disability
- Mehrfache Immatrikulation mit Deutschlandsemesterticket/Enrolment at multiple institutions
- Immatrikuliertes Promotionsstudium/Enrolled doctoral studies
- Vorzeitige Exmatrikulation/Early deregistration
- Verspätete Immatrikulation/Late enrolment
Rückerstattungsantrag
Auszug aus dem „Vertrag zum Erwerb des Deutschlandsemestertickets“
§ 4
Befreiung von Entgeltentrichtung, Erstattung
(1) Die Studierendenschaft kann auf begründeten Antrag der oder des Studierenden und nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen durch die Hochschule in folgenden Fällen von der Entgeltzahlung nach § 3 Absatz 1 befreit werden:
a) bei Studierenden, die sich aufgrund ihres Studiums mindestens drei Monate des Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschlandsemestertickets aufhalten.
b) bei Studierenden, die nachweislich ein Urlaubssemester antreten.
c) bei Studierenden in Weiterbildungs- und Aufbaustudiengängen
d) bei schwerbehinderten Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen.
e) bei Studierenden, welche von der Zahlung des Semesterbeitrages auf Basis der Beitragsordnung der Hochschule befreit sind.
f) bei Studierenden, die an mehreren Hochschulen mit Pflichtabnahme von Semestertickets immatrikuliert sind, kann eine Erstattung des mehrfach gezahlten Betrages beantragt werden. Die Nachweispflicht obliegt dem Studierenden.
g) soweit die Hochschule die Ausnahmen nach Abs. 1 ( d) nicht grundsätzlich erfasst, kann ein Antrag auf individuelle Befreiung nach dem an der Hochschule geltenden Verfahren gestellt werden.
h) Immatrikulierte Promovierende und Weiterbildungsstudierenden
i) Exmatrikulation und verspätete Immatrikulation.
Die Nichtausnutzung des Deutschlandsemestertickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt.
Die Rückerstattung bzw. die anteilige Abrechnung der Monate eines Semesters erfolgt nur für volle Monate in Höhe von einem Sechstel des nach § 5 ermittelten Gesamtpreises. Angefangene Monate werden nicht erstattet.