Kindergeld

Das Kindergeld ist eine Leistung vom Staat, die die Erziehungsberechtigten erhalten. 
Die Höhe des zu zahlenden Kindergelds hängt dabei von der Anzahl sowie von dem Alter der Kinder ab. 
So gibt es Stand Mai 2022 dann 219 Euro für das erste und zweite Kind sowie 225 Euro für das dritte Kind. 
Ab dem vierten Kind zahlt die Familienkasse 250 Euro auf das Konto aus.

Wer erhält Kindergeld ?

Alle Menschen, die in Deutschland wohnhaft sind und den Lebensmittelpunkt hierzulande haben, profitieren von dem Kindergeldanspruch und erhalten die monatlichen Zahlungen, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Von der Geburt bis zu dem 18. Lebensjahr könnt Ihr grundlegend mit der Zahlung rechnen. Von dem 18. bis zum 21. Lebensjahr erhalten Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz ebenfalls das Kindergeld. Bis zum 25. Lebensjahr gilt dies auch für Kinder, die sich in der Ausbildung oder auch in einem Studium befinden oder noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, haben des Weiteren den Anspruch auf Zahlungen vom Kindergeld der Familienkasse.

Grundsätzlich erhalten junge Erwachsene ab dem 25. Lebensjahr kein Kindergeld mehr. Vorher ist dies der Fall, wenn die Erwachsenen nach einer Ausbildung beispielsweise Vollzeit arbeiten. Eine Ausnahme besteht hingegen bei behinderten Kindern. Können sich diese nicht selbst unterhalten, so besteht auch über das 25. Lebensjahr hinaus der Anspruch auf das Kindergeld.

Kindergeldantrag

In Deutschland ist die Familienkasse in der Bundesagentur für Arbeit integriert. Aufgrund dessen müsst Ihr das Kindergeld auch dort beantragen. 
Wir raten Euch dazu, dass Ihr dies nach der Geburt erledigt. 
Dank der praktischen Online-Verfügbarkeit aller Kindergeld-Formulare ist dies auch vergleichsweise recht schnell abgeschlossen. 

Kindergeldzuschlag für Familien mit geringem Einkommen

Der Staat zahlt zusätzlich zu dem Kindergeld ebenfalls noch einen Zuschlag in Höhe von 170 Euro pro Kind, wenn Paare oder auch Alleinerziehende sehr wenig Geld verdienen. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Das Kind darf beispielsweise nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem muss das Kind im Haushalt der Eltern leben. Es gibt viele Voraussetzungen. Anbei haben wir für Euch die Wichtigsten aufgelistet:

  • Maximal mögliches monatliches Einkommen bei Paaren: 900 Euro
  • Maximal mögliches monatliches Einkommen bei Alleinerziehenden: 600 Euro
  • Vermögen darf nicht über der Höchsteinkommensgrenze liegen
  • Kind darf nicht verheiratet sein

Kindergeld im Studium

Grundsätzlich bekommen alle Studenten bis zum 25. Lebensjahr das Kindergeld. Der Kindergeldanspruch besteht trotz der Volljährigkeit bei den Eltern. Diese müssen demnach auch den Kindergeldantrag bei der örtlichen Familienkasse stellen. Unter Umständen kann es allerdings auch der Fall sein, dass das Kindergeld von dem Berechtigten selbst beantragt werden muss. Hierbei erfolgt auch die Kindergeld-Auszahlung direkt auf das Konto vom Studenten.

  • Grundsätzlicher Anspruch bis zum 25. Lebensjahr
  • Kindergeldantrag erfolgt durch die Eltern (Ausnahmen beachten)
  • Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beträgt maximal vier Monate
  • Kindergeldhöhe: Zwischen 204 und 235 Euro (je nach Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Eltern)
  • Höhe vom restlichen Einkommen spielt keine Rolle
  • Erfolgte bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, dann gibt es kein Kindergeld

Wann gibt es Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer?

Prinzipiell haben Angehörige der EU-Staaten und der Schweiz sowie Deutsche einen Kindergeldanspruch, sofern sie in Deutschland erwerbstätig sind oder auch hierzulande den eigenen Wohnsitz haben. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern.

Kindergeld für freizügigkeitsberechtigte Familien

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraums werden den freizügigkeitsberechtigten Familien zugeordnet und haben genau wie Deutsche den Anspruch auf die regelmäßigen Zahlungen der Familienkasse. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für Bürger Deutschlands. Wichtig ist hierbei, dass der Wohnsitz in Deutschland besteht oder dass hierzulande der gewöhnliche Aufenthalt der Familienkasse nachgewiesen werden kann. Mehr als sechs Monate muss zudem die körperliche Anwesenheit bestehen, da es ansonsten keine Kindergeldzahlungen gibt. Besteht allerdings ein Wohnsitz in Deutschland, so muss der gewöhnliche Aufenthalt nicht nachgewiesen werden.

Kindergeldansprüche für nicht freizügigkeitsberechtigte Familien

Alle anderen ausländischen Eltern werden zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Familien gezählt. Diese erhalten das Kindergeld für den eigenen Nachwuchs, sofern eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Aus genau diesen Dokumenten muss hervorgehen, dass eine Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch keine Pflicht! Halten sich die ausländischen Eltern hingegen nur zwecks der Ausbildung und Weiterbildung in Deutschland auf, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Kindergeld der Familienkasse. Sind Ausländer in Deutschland geduldet oder haben als Asylbewerber nur eine Aufenthaltsgestattung, so gibt es ebenso kein Kindergeld. Anders sieht es hingegen bei asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge aus.