Für alle Studierenden gilt:

Wenn sie einen BAföG-Anspruch dem Grunde nach haben (im Allgemeinen heißt das für Studierende aus dem BAföG-berechtigten Personenkreis gem. §8 BAföG während der Regelstudienzeit, doch auch hier gibt es Ausnahmen), haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Da interessiert auch nicht, ob sie der Höhe nach keinen Anspruch auf BAföG haben (Eltern verdienen zuviel).

Ausnahmen:

  1. sog. Mischhaushalte: BAföG-EmpfängerIn wohnt mit ALG II-EmpfängerIn zusammen und sie führen einen gemeinsamen Haushalt
  2. Studierende mit Kindern können für ihre Kinder Wohngeld beantragen.
  3. BAföG-EmpfängerInnen, die bei den Eltern leben, können einen “Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Kosten für Unterhalt und Heizung für Auszubildende” stellen.

Ist der BAföG-Anspruch dem Grunde nach erloschen, kann jeder Studierende Wohngeld beantragen. Der Wohngeld-Anspruch besteht allerdings nur so lange, bis die letzte Prüfungsleistung an einer Hochschule (Abschlussarbeit) erbracht ist.

Beantragt werden kann Wohngeld für Studierende, die ihren ersten Wohnsitz in Saarbrücken haben (und bei den Eltern keinen Zweitwohnsitz gemeldet haben), bei der Wohngeldstelle.

Am Schlossplatz 6-7
66119 Saarbrücken

Für Homburg wird das Wohngeld im Rathaus beantragt.
Am Forum 1
66424 Homburg

Studierende, die ihren ersten Wohnsitz woanders haben (und keinen Zweitwohnsitz bei ihren Eltern), können das Wohngeld im Rathaus/ Bürgeramt ihrer Gemeinde bzw. Stadt beantragen.

Wichtig: Der Wohngeldanspruch gilt ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt abgegeben wurde (am besten quittieren lassen). Das heißt am besten erst mal den Antrag abgeben. Die restlichen Formulare können nachgereicht werden.

Für einen Wohngeld-Antrag werden gebraucht (kann alles nachgereicht werden):

  • Kopie des Mietvertrags

  • Mietbescheinigung (gibts bei Antragsstellung, wird von VermieterIn ausgefüllt)

  • Rechnungen für Strom und Gas (sofern nicht Heizung)

  • Einkommensnachweise der vergangenen zwölf Monate und/oder aktueller Arbeitsvertrag, außerdem formlose Bestätigungen über Unterhalt; auch ein Studienkredit zählt als Einkommen, wird jedoch nicht auf dieses angerechnet

  • Immatrikulationsbescheinigung

  • aktueller negativer BAföG-Bescheid

Die restlichen Formulare können noch nach der Antragstellung abgegeben werden. Wichtig ist, dass die Wohngeld-Stelle den Eindruck hat, dass der/die AntragstellerIn sich noch darum kümmert, bspw. wenn es dauert, bis verschiedene Nachweise zusammen sind. In einem solchen Falle der Wohngeldstelle per Brief oder Fax mitteilen, auf welche Formulare gewartet wird (diese Mitteilung sollte mindestens alle vier Wochen wiederholt werden).

Sollte das Wohngeld bewilligt werden, wird es für die Zeit ab dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.

Das Wohngeld kann bis zu zwei Drittel der “Bruttokaltmiete” sein (siehe Wohngeldgesetz). Wohngeld braucht (wenn es rechtmäßig bezogen wurde) nicht zurückbezahlt zu werden. Allerdings sind Einkommensveränderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen!