Informationen zum Zuwanderungsgesetz

(offiziell: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern)

Seit dem 01.01.2005 ist bundesweit das neue Zuwanderungsgesetz mit wesentlichen Änderungen in Kraft getreten. Hier ein paar Einzelheiten des neuen Gesetzes:

1. Neue Strukturen

2. Arbeitsmigration

  • Möglichkeit für Studenten nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben (§ 16 Abs. 4 AufenthG ).

  • Bisheriges doppeltes Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt  mit derAufenthaltserlaubnis  von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat; § 39 Abs. 1 AufenthaltG  (one-stop-government).

  • Für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten Zugang zum Arbeitsmarkt bei qualifizierten Beschäftigungen ohne Beschränkung auf Berufsgruppen (unter Beachtung des Vorrangprinzips, also nur soweit kein Deutscher oder Gleichberechtigte zur Verfügung stehen); Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten (§ 39 Abs. 6 AufenthG).

3. Integration

  • Einführung des Anspruchsmodells für Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44 AufenthG).

  • Aufenthaltsrechtliche Sanktionierung nicht ordnungsgemäßer Kursteilnahme bei Neuzuwanderern: Berücksichtigung der Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).

  • Verpflichtung für Bestandausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 44a AufenthG) – bei Bezug von Arbeitslosengeld II und bei besonders Integrationsbedürftigen.

 4. Sicherheitsaspekte

  • Einführung einer Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG), die von den obersten Landesbehörden und bei besonderem Bundesinteresse durch den Bund aufgrund einer “Tatsachengestützten Gefahrenprognose” erlassen werden kann. Rechtsschutz nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.
    Falls der Vollzug der 
    Abschiebung an Abschiebungshindernissen scheitert (Folter, Todesstrafe), sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen (§ 54a AufenthG).

  • Regelausweisung  wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; zeitlich zurückliegende Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen sind relevant, soweit sie noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (§ 54 Nr. 5 AufenthG).

  • Einführung einer Ermessensausweisung für “geistige Brandstifter” (Beispiel: “Hetzer” in Moscheen) –>§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG.

5. Unionsbürger

  • Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch – wie für Deutsche – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/EU).

6. Europäische Harmonisierung

7. Interessante Weblinks:

8. Wo steht künftig was?

Mehr Infos

Für mehr Infos steht euch gern das Referat für Ausländer/innen zur Verfügung.