Informationen zum Zuwanderungsgesetz
(offiziell: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern)
Seit dem 01.01.2005 ist bundesweit das neue Zuwanderungsgesetz mit wesentlichen Änderungen in Kraft getreten. Hier ein paar Einzelheiten des neuen Gesetzes:
1. Neue Strukturen
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Reduzierung der Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei. Statt der Aufenthaltsbefugnis, derAufenthaltsbewilligung, der befris- teten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und derAufenthaltsberechtigung sind nur noch zwei Aufenthalts- titel vorgesehen: eine (befristete)Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
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Zuordnung wichtiger Aufgaben zum neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgehen wird:
– Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler;
– Führung des Ausländerzentralregisters ;
– Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr;
– Koordinierung der Information über die Arbeitsmigration zwischen
den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und
den deutschen Auslandsvertretungen .
2. Arbeitsmigration
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Für Hochqualifizierte wird die Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis (§ 19 AufenthG ) erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 29 AufenthG ).
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Möglichkeit für Studenten nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben (§ 16 Abs. 4 AufenthG ).
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Bisheriges doppeltes Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit derAufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat; § 39 Abs. 1 AufenthaltG (one-stop-government).
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Für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten Zugang zum Arbeitsmarkt bei qualifizierten Beschäftigungen ohne Beschränkung auf Berufsgruppen (unter Beachtung des Vorrangprinzips, also nur soweit kein Deutscher oder Gleichberechtigte zur Verfügung stehen); Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten (§ 39 Abs. 6 AufenthG).
3. Integration
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Einführung des Anspruchsmodells für Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44 AufenthG).
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Aufenthaltsrechtliche Sanktionierung nicht ordnungsgemäßer Kursteilnahme bei Neuzuwanderern: Berücksichtigung der Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
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Verpflichtung für Bestandausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 44a AufenthG) – bei Bezug von Arbeitslosengeld II und bei besonders Integrationsbedürftigen.
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Integrationskurse für Unionsbürger im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU).
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Ab 01.01.2005 ist die Integrationskursverordnung in Kraft.
4. Sicherheitsaspekte
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Einführung einer Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG), die von den obersten Landesbehörden und bei besonderem Bundesinteresse durch den Bund aufgrund einer “Tatsachengestützten Gefahrenprognose” erlassen werden kann. Rechtsschutz nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen scheitert (Folter, Todesstrafe), sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen (§ 54a AufenthG).
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Regelausweisung wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; zeitlich zurückliegende Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen sind relevant, soweit sie noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (§ 54 Nr. 5 AufenthG).
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Einführung einer Regelausweisung von Leitern verbotener Vereine (§ 54 Nr. 7 AufenthG).
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Einführung einer Ermessensausweisung für “geistige Brandstifter” (Beispiel: “Hetzer” in Moscheen) –>§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG.
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Einführung einer Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse vor der Erteilung einerNiederlassungserlaubnis (§ 73 Abs. 2 AufentG) als zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitel und vor der Entscheidung über eine Einbürgerung.
5. Unionsbürger
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Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch – wie für Deutsche – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/EU).
6. Europäische Harmonisierung
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Die EU-Richtlinien zur Gewährung des vorübergehenden Schengener Durchführungsübereinkommens werden umgesetzt.
7. Interessante Weblinks:
8. Wo steht künftig was?
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DVAuslG Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
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AuslGebV AufenthV
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AuslDÜV AufenthV
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Für die EU-Beitrittsstaater (mit Ausnahme von Malta und Zypern) dürften die ArGV , IT-ArGV undASAV weiterhin Gültigkeit haben. Falls jedoch Regelungen der BeschVO/BeschVerfVO für Sie günstiger sind wären diese VO anzuwenden.
Mehr Infos
Für mehr Infos steht euch gern das Referat für Ausländer/innen zur Verfügung.